Der Schutz unserer Umwelt ist ein erklärtes Ziel der Stadtwerke Döbeln

Erneuerbare Energien

Strom aus Wind- und Wasserkraft, Sonne, Biomasse und Erdwärme: Wäre es nicht schön, wenn unser Energiebedarf zu großen Teilen aus regenerativen Energien gedeckt werden könnte? Dann gäbe es weniger Schadstoffe in der Luft, die Energien würden von Mutter Natur gestellt und der leidige Streit ums Öl wäre beendet – so könnte man meinen. Aus Gründen des Klimaschutzes verpflichtete sich die Bundesregierung gemeinsam mit anderen EU-Staaten zur Reduktion der klimaschädlichen Gase, insbesondere des Kohlendioxids (CO2).

Während die Emissionen in Deutschland im Jahr 1990 noch mehr als 1,2 Mio. t CO2 betrugen, wird als Ziel eine Senkung um 21 Prozent bis zum Jahr 2012 angepeilt – momentan sind es 837 Mio. t (2003). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist neben anderen ein Instrument, um dieses Ziel zu erreichen. Emissionen senken, auf Energieträger umsteigen, die hierzulande verfügbar sind, zugleich Know-how erwerben und die heimische Wirtschaftskraft stärken – auf diesen Nenner könnte man die Hoffnungen bringen

Im Jahr 2000 legte das EEG fest, dass und mit welchen Vergütungssätzen Strom aus Wasserkraft, Windkraft und Sonne abgenommen werden muss. 2002 wurden Geothermie und Biomasse ins EEG mit aufgenommen. Nun ist eine Novelle des EEG auf dem Weg durch die gesetzgebenden Instanzen. Die wichtigsten Neuerungen: Die große Wasserkraft – also Anlagen mit mehr als fünf Megawatt (MW) Anschlussleistung – soll ins EEG aufgenommen werden, die Forderungen an den Ertrag von Windanlagen werden erhöht, die Vergütungen für Strom aus Tiefenwärme (Geothermie) und Biomasse angehoben. Die Vergütungserhöhung für Solarstrom wurde schon zum 1.1.2004 vorweggenommen. All diese Maßnahmen haben ihren Preis. Allein im Jahr 2000 wurde in Deutschland etwa eine Milliarde Euro an Vergütungen für Strom aus Windkraft, Wasserkraft und Photovoltaik (Sonnenstrom) gezahlt. Damit erhöhte sich deren Anteil an der Stromerzeugung auf sechs Prozent. 2002 waren es 2 Mrd. Euro und acht Prozent. Zusätzlich legten Bund und Länder Förderprogramme auf, um die neuen Stromerzeugungstechnologien anzuschieben: 360 Mio. Euro für das Marktanreizprogramm und 310 Mio. Euro für das 100.000-Dächer-Solarstromprogramm, beide im Zeitraum von 1999 bis 2001. Wollte man bis 2010 das angepeilte Ziel erreichen, wäre das technisch machbar, kostete aber laut Studie des Bremer Energie Instituts „dei“ 33 Milliarden Euro im Zeitraum von 2000 bis 2010, davon 22 Mrd. Euro allein an Fördermitteln.

Neben dem finanziellen Aufwand bedeutet eine Umstellung der Energiewirtschaft auf regenerative Energieträger auch ein logistisches Problem. Gerade Wind und Sonne sind sehr unbeständige Stromquellen. Bei derzeit 14.000 MW installierter Windkraft fallen Flauten schon ins Gewicht. So genannte „Schattenkraftwerke“, also konventionelle Kraftwerke als Reserve, müssen ständig in reduziertem Umfang betrieben werden, um bei Windflaute für den Energieausfall aufzukommen. Für 1 MW Windstrom benötigt man 0,85 MW Reservekapazität, ein finanzieller Aufwand von mehreren 100 Mio. Euro jährlich. Zudem bedarf es umfangreicher Netzausbaumaßnahmen, um die Einspeisung und den Transport des Windstroms – zumeist von Nord nach Süd – bewerkstelligen zu können. Dies führt insbesondere beim geplanten Ausbau der Offshore-Windparks zu finanziellen Belastungen, die in die Kostenrechnungen einbezogen werden müssen. Regenerativ erzeugter Strom ist umweltfreundlich, als Wind- und Sonnenstrom jedoch hierzulande unzuverlässig und weniger wirtschaftlich. Die Studie des Bremer Energie Instituts geht davon aus, dass die fossilen Energieträger Grundlage der Stromerzeugung bleiben. Sie sind für eine preisgünstige Basisenergieerzeugung notwendig.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

Im Jahr 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) 1998 (BGBl. I 1998, Seite 730, 734) durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29.03.2000 (BGBl. I 2000, Seite 305), im Folgenden „EEG 2000″ genannt, abgelöst.

Am 01.08.2004 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21.07.2004 (BGBl. I 2004, Seite 1918), im Folgenden „EEG 2004″ genannt, in Kraft getreten. Es löst das EEG 2000 vom 29.03.2000 ab.

Das EEG 2004 schreibt für die Stromeinspeisung aus bestimmten erneuerbaren Energien die Aufnahme durch den Netzbetreiber und die Zahlung einer Mindestvergütung über eine gesetzlich definierte Laufzeit vor.

Des Weiteren sorgt es für eine vergleichmäßigte Verteilung der regional unterschiedlichen EEG-Einspeisungen bzw. deren Belastungen auf alle Elektrizitätsunternehmen (EVU) bzw. der von Ihnen versorgten Letztverbraucher in Deutschland. Die für die deutschen Regelzonen verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind durch das EEG 2004 mit der Durchführung eines bundesweiten „Lastenausgleiches“ für Strommengen aus solchen Quellen und deren finanziellen Belastungen beauftragt.

Im Zuge dieses Belastungsausgleichs geben die Netzbetreiber (NB) die in ihren Netzen von den Anlagenbetreibern abgenommenen Strommengen an die Übertragungsnetzbetreiber weiter und bekommen hierfür die an die Anlagenbetreiber bezahlten gesetzlichen Mindestvergütungen abzüglich netzbetreiberspezifischer vermiedener Netznutzungsentgelte erstattet.