Die Netzanschlussmöglichkeit einer bzw. mehrerer Erzeugungsanlagen wird durch SWD im Rahmen einer netztechnischen Stellungnahme (Anschlusspunktermittlung) geprüft. Im Ergebnis wird ein zum Zeitpunkt der Prüfung möglicher Netzanschlusspunkt ermittelt (Tagesaussage). Diese Anschlussmöglichkeit ist grundsätzlich nicht mit einer Reservierung bzw. Vorhaltung der Einspeisekapazität an diesem Netzanschlusspunkt verbunden. Erst ab einer für das Vorhaben hinreichenden Planungsreife erfolgt eine Reservierung bzw. Vorhaltung der erforderlichen Einspeisekapazität am ermittelten Netzanschlusspunkt. Bei der Beurteilung der Planungsreife wird an Hand der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterschieden in genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Vorhaben. Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben Sofern für die betreffende Erzeugungsanlage keine baurechtliche Genehmigungspflicht besteht, kann die Planungsreife des Vorhabens nur anhand der Fertigstellung der Anlage, dem Errichtungsbeginn der Anlage und der Auftrags- und Lieferbestätigung des Herstellers/Lieferanten der Anlage (einschl. Liefertermin) bewertet werden. Genehmigungspflichtige Vorhaben Bei baugenehmigungspflichtigen Erzeugungsanlagen kann die Planungsreife insbesondere auch am jeweiligen behördlichen Genehmigungsstand bewertet werden. Diese sind durch das Vor- liegen folgender Unterlagen belegbar:
- positiver Bauvorbescheid für die Anlage
- Vorbescheid gem. BImSchG für die Anlage bzw. Teile der Anlage
- wasserrechtliche Genehmigung für die Anlage (bei Wasserkraftanlagen)
- Eingangsbestätigung des vollständigen Baugenehmigungsantrages durch das zuständige Amt
- Eingangsbestätigung des vollständigen Genehmigungsantrages gem. BImSchG durch das zuständige Amt
- durch die zuständige Gemeinde beschlossener B-Plan (Aufstellungsbeschluss)
- durch die zuständige Gemeinde beschlossener B-Plan (Satzungsbeschluss)
- Baugenehmigung für die Anlage bzw. Teile der Anlage
- Genehmigung oder Teilgenehmigung nach BImSchG für die Anlage bzw. Teile der Anlage
Es ergeben sich folgende Planungsreifen:
gesetzlicher Vorrang | Planungsreife | genehmigungspflichtig | nicht genehmigungspflichtig |
---|---|---|---|
EEG-Anlagen vor KWK-Anlagen vor sonstige Anlagen | 1 | positiver Bauvorbescheid | Lieferbescheinigung des Lieferanten/Herstellers |
B-Plan (Satzungsbeschluss) | |||
Vorbescheid gem. BImSchG | |||
Zulassung zur Wasserkraftnutzung | |||
2 | Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung | ' | |
Genehmigung oder Teilgenehmigung nach BImSchG | |||
3 | Errichtungsbeginn | Errichtungsbeginn | |
Fertigstellung | Fertigstellung |
Reservierung von Einspeisekapazität Sofern das Vorhaben eine vorgenannte Planungsreife erreicht hat, wird dem Einspeisewilligen eine Reservierung von 7 Monaten angeboten. Maßgeblich ist das Datum, an dem beide Kriterien zur Reservierung (Vorliegen der Planungsreife und Ergebnis der Anschlusspunktermittlung) erfüllt sind. Die Reservierung wird verbindlich, wenn der Einspeisewillige den Netzverknüpfungspunkt und die Anschlusslösung innerhalb einer Frist von 14 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Postausgangs bei SWD) bestätigt. Fristverlängerungen zur Reservierung von Einspeisekapazität Die Reservierung wird um weitere 7 Monate (Beginn mit Ablauf der jeweiligen Reservierungsfrist) verlängert, wenn für die Erzeugungsanlage die nächst höhere Planungsreife innerhalb der Reservierungsfrist erreicht wird. Wenn eine höhere Planungsreife innerhalb der Frist nicht erreicht wird, erfolgt auf Wunsch des Einspeisewilligen und auf Basis einer aktualisierten Anmeldung eine neue Prüfung der Netzanschlussmöglichkeit unter Berücksichtigung aller bestehenden Vorhaben mit gleicher oder höherer Planungsreife.