Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbraucher und Lieferanten als Netznutzer gemäß § 20 Abs. 1a EnWG Anspruch auf den Abschluss eines Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages mit demjenigen Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme und in dessen Netz die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll.
Die Gewährung des Netzzugangs muss gemäß § 20 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei und soll aufgrund möglichst einheitlicher Musterverträge erfolgen, welche mindestens die in §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 StromNZV vorgegebenen Inhalte regeln müssen.
Anlagen zum Netznutzungsvertrag
- Anlage a – Preisblatt
- Anlage a – Preisblatt Digitales Messwesen
- Anlage b – Kontaktdatenblatt
- Anlage c – Vereinbarung zum elektronischen Datenaustausch
- Anlage d – Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Anlage e – Zuordnungsvereinbarung