Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbraucher und Lieferanten als Netznutzer gemäß § 20 Abs. 1a EnWG Anspruch auf den Abschluss eines Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages mit demjenigen Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme und in dessen Netz die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll.

Die Gewährung des Netzzugangs muss gemäß § 20 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei und soll aufgrund möglichst einheitlicher Musterverträge erfolgen, welche mindestens die in §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 StromNZV vorgegebenen Inhalte regeln müssen.