Ab 06.06.2025: Keine rückwirkende Umzugsmeldung mehr möglich!
Tipp für die Energie
Sie ziehen um und haben alle Hände voll zu tun?
Wir helfen Ihnen dabei und kümmern uns um Ihre Energie!
Nehmen Sie Ihre Energie doch einfach mit. Auch außerhalb von Döbeln kümmern wir uns gern
um Ihre Versorgung. Nutzen Sie die kurzen Wege – wir empfehlen Ihnen ein passendes Produkt.
Online unter
www.stadtwerke-doebeln.de
Nutzen Sie unseren Tarifrechner,
wählen Sie ihren gewünschten
Tarif und wir
übernehmen den Rest
Servicetelefon 03431-721 0
Sie haben Fragen und wünschen eine telefonische
Beratung zum optimalen Vertrag?
Unsere Mitarbeiter sind gern für Sie da
Kundenberatungszentrum
Sie schätzen eine persönliche Beratung?
Einfach Ein- und Auszugszählerstände
bereit halten und vorbeikommen.
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Achtung!
Änderungen ab 06.06.2025 bei An-, Ab- und Ummeldungen Ihres Stromliefervertrags
Aufgrund gesetzlicher Änderungen sind ab dem 6. Juni 2025 An-, Ab- und Ummeldung des Stromliefervertrags nur noch in die Zukunft möglich.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einen Einzug, Auszug oder Umzug planen, müssen Sie den Vertrag im Voraus bei uns anmelden bzw. kündigen. Eine rückwirkende Anmeldung oder Kündigung sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich.
Melden Sie sich daher mindestens 14 Tage vorher bei uns.
Halten Sie am Tag des Ein- und Auszugs den Zählerstand im Übergabeprotokoll fest und senden Sie uns dieses schnellstmöglich zu.
Bitte beachten Sie:
Wird uns der Auszug nicht rechtzeitig gemeldet, müssen Sie bis zur finalen Kündigung bei uns weiterhin bezahlen. Dadurch kann es passieren, dass Ihnen der Energieverbrauch Ihres Nachmieters in Rechnung gestellt wird.
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig anmelden, wird Ihr Verbrauch Ihrem Vormieter, Vermieter oder Eigentümer in Rechnung gestellt.
Bitte melden Sie sich deshalb rechtzeitig an, um Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter oder Eigentümer zu vermeiden.
An Wohnungsgesellschaften und Eigentümer:
Bitte informieren Sie Ihre Mieter über den neuen Sachverhalt. Gern können Sie uns direkt die Ein-, Auszüge vorab und die Übergabeprotokolle inkl. Zählerstände am Tag zusenden.
Gesetzesgrundlage: § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, Bundesnetzagentur BK 6.
Hinweis: Die neuen Regelungen des Lieferantenwechsel haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsregelungen Ihres Vertrages.